Vereinssatzung

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§ 1

 

Name, Sitz, Zweck und Aufgabe

  1. Der Schützenverein Wasbüttel e. V. 1868 mit Sitz in Wasbüttel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage. Er bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Förderung des Schießsports und der Kameradschaft.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Betreiben des Schießens als Leistungssport. Er hält regelmäßig Schießübungen ab und nimmt an ordentlichen Schießwettbewerben teil. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Ausrichtung von Bundesschießen, Meisterschaften, Fördervorhaben und Weiterbildungslehrgängen.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Der Verein ist Mitglied der übergeordneten Kreis-, Landes- und Bundesverbände.

§ 2

Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

  2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann durch schriftliche Beitrittserklärung jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und voll geschäftsfähig ist. Bei Jugendlichen muss das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten vorliegen.

  2. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

  3. Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  4. Jedes Mitglied hat das Recht, die sportlichen und gemeinnützigen Anlagen des Vereins in den dafür vorgesehenen Zeiten für Wettkämpfe, Training und Vereinsveranstaltungen zu nutzen.

  5. In Versammlung kann das Mitglied Kritik üben, Verbesserungsvorschläge anbringen und bei Abstimmung innerhalb einer Versammlung sein Wahlrecht wahrnehmen.
    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Jugendliche unter 18 Jahren können ihr Stimmrecht für die Wahl eines Jugendleiters, der sie innerhalb einer Versammlung vertritt, wahrnehmen

  6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.

  7. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres.

    Ausgeschlossen werden können Mitglieder, die

    a) die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht
    davon ablassen,
    b) die Vereinsbeiträge nach der Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb
    einer Frist von 6 Monaten zahlen.

    Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 4

 

Versammlung und Beschlussfassung

  1. Der Vereinsvorstand muss im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres eine Hauptversammlung einberufen und in dieser einen Bericht über das vergangene Geschäftsjahr abgeben.
    Eine außerordentliche Hauptversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder oder einer einfachen Mehrheit des Vorstandes einzuberufen. Die Einberufung zu allen Hauptversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Schützenheim, in den Einzelhandelsgeschäften, den Gastwirtschaften und Bankfilialen von Wasbüttel mit Angabe der Tagesordnung.

  2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 1 Woche vor der Versammlung eingereicht werden.

  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

  4. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Von der Hauptversammlung gefasste Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten.

§ 5

Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

    a) 1. Vorsitzende
    b) 2. Vorsitzende
    c) Schatzmeister
    d) Schriftführer
    e) 1. Schießsportleiter
    f) Damenleiterin
    g) 1. Jugendleiter.

  2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister sind dem Vorstand in Sachen d. §§ 26 und 59 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind zeichnungsberechtigt und haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
    Es soll jeder allein vertretungsbefugt sein.

  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung jeweils für 3 Jahre gewählt.

  4. Vorstandssitzungen finden nach einer Einladungsfrist von 3 Tagen statt und können mündlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden einberufen werden.

  5. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

    a) 2. Schießsportleiter
    b) stellvertretender Schatzmeister
    c) Major
    d) Pressewart
    e) Fahnenträger
    f) 2. Jugendleiter
    g) Kassierer.

  6. Der erweiterte Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, kann dieses Mitglied kommissarisch vom einberufenen Vorstand bis zur Neuwahl eingesetzt werden.

§ 6

Kassenprüfung und Vereinsausschüsse

  1. In der jährlichen Hauptversammlung werden durch Stimmenmehrheit zwei Kassenprüfer für das kommende Geschäftsjahr gewählt. Hierbei ist darauf zu achten, dass immer ein Kassenprüfer im Amt bleibt, um den neu hinzugewählten Kassenprüfer in die Prüfungsarbeit einzuweisen.

  2. Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die auf der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes und gehören somit zum erweiterten Vorstand.

§ 7

 

Beiträge

  1. Über die Höhe, Fälligkeit und Einschränkung der Beitragssätze entscheidet die Hauptversammlung.

§ 8

 

Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9

Auflösung

  1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 1 Monat einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen sowie die sportlichen Einrichtungen der Gemeinde Wasbüttel zur Weiterverwendung ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu.

Wasbüttel, 29.01.2005

 

 

 

Schützenverein Wasbüttel e. V. 1868

 

 

Liste der Vorstandsmitglieder

Stand: 29.01.2023

1. Vorsitzender

Axel Stock

 

 

 

2. Vorsitzender

Ralf Schlak

 

 

 

Schatzmeister

Heidi Kurzbach

 

 

 

 

 

 

 

 

Schriftführer

Marcus Mönch

 

 

 

1. Schießsportleiter

Nils Wagner

 

 

 

Damenleiterin

Ina Gastmann

 

 

 

1. Jugendleiterin

Steffen Tesch (kommissarisch)

 

 

 

 

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